Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 287d
§ 287d – Erstattungen in besonderen Fällen
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und normal normal das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Bund erstattet den Rentenversicherungsträgern im Beitrittsgebiet die Kosten für Kriegsbeschädigtenrenten und Sonderleistungen.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Erstattungsbeträge auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung.
- Es legt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.
- Für die allgemeine Rentenversicherung gilt eine spezielle Regelung (§ 219 Abs. 1).
- Eine weitere Regelung (§ 179 Abs. 1a) kommt zur Anwendung, wenn das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossen war und das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 stattfand.